schaf am 10. Mai 2007 um 13:52 |  0 Kommentare | Lesezeit: 2 Minuten, 48 Sekunden

"Vorratsdatenspeicherung nicht in Gefahr"

Die umstrittene EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung von Telefon- und Internet-Daten wird derzeit in österreichisches Recht umgesetzt. Die Slowakei und Irland haben beim EuGH eine Klage wegen fehlender Rechtsgrundlage angestrengt, im heimischen Justizministerium sieht man dennoch "keine Gefahr".

Zwar wird das Thema Vorratsdatenspeicherung - konkret die Umsetzung der EU-Richtlinie zur "Data-Retention" in nationales Recht - vom Zeitrahmen her immer konkreter, inhaltlich und administrativ bleiben jedoch weiterhin einige Fragen offen.

Der Gesetzesentwurf für die nötige Novelle des Telekommunikationsgesetzes liegt seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Infrastruktur und Technologie [BMVIT] bereit und wird derzeit öffentlich begutachtet. Aus dem Ministerium heißt es jedoch, man sei inhaltlich nicht voll für den Entwurf verantwortlich. Die Legistik dafür komme aus der Justiz.

Wann dürfen Daten verwendet werden?
Auf Anfrage beim Justizministerium, wann denn nun überhaupt der Zugriff auf die zu speichernden Vorratsdaten erlaubt würde, sagte Christian Pilnacek, Leiter der Abteilung Strafprozessrecht: "Die Daten dürfen zur Aufklärung einer Strafhandlung angefordert werden, die eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe nach sich zieht."

Der Verband der heimischen Internet-Service-Provider [ISPA] fordert hingegen in seinem Positionspapier zur "Data-Retention", dass auf die Daten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten [Verbrechen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Haftstrafe bedroht sind] zugegriffen werden darf.

Auf richterliche Anordnung
Das genaue Prozedere erklärte Pilnacek im Gespräch mit Ress.at folgendermaßen: "Die Staatsanwaltschaft reicht einen Antrag ein, in dem die Verdachtslage umschrieben wird. Das Gericht entscheidet dann und teilt dem Betreiber den Beschluss mit." Eine Überprüfung durch die Datenschutzkommission erfolge im Einzelnen nicht, die Kommission sei lediglich für die Überprüfung der Standards im Allgemeinen zuständig.

Urheberrechtsverstöße und Datenschutz
Auf die Frage, ob etwa Urheberrechtsverstöße auch unter die Auskunftspflicht fallen, verwies Pilnacek auf die Strafandrohung. Bei gewerblicher Nutzung könnte das demnach durchaus der Fall sein, auf Einzelpersonen dürfte es aber nicht zutreffen. Generell sei die Vorratsdatenspeicherung ausschließlich für Zwecke der Strafverfolgung angedacht und nicht zum Schutz von Interessen wie der Verteidigung des geistigen Eigentums.

Der Kritik von Datenschützerseite entgegnet Pilnacek: "Im Grunde meinen wir, dass die Interessenwahrung gegeben ist." Grundsätzlich sei versucht worden, die Kritik von vornherein ernst zu nehmen und Bedenken einzubringen.

Kostenfrage bleibt ungeklärt
Zur viel diskutierten Kostenfrage verwies Pilnacek auf die Kostenersatzverordnung, in der für die Mitwirkung der Betreiber Tarife festgelegt wurden. Dieser Kostenersatz betrifft jedoch nur den Aufwand für tatsächlich angefragte Daten, nicht aber den durch die längere und teilweise aufwendigere Speicherung anfallenden Mehraufwand.

"Wir sehen keine Gefahren"
Was die Klage vor dem Europäischen Gerichtshof [EuGH] betrifft, die Irland und die Slowakei wegen einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Vorratsdatenspeicherung eingereicht haben, betonte Pilnacek: "Die Umsetzungsverpflichtung bleibt, solange die Richtlinie nicht für nichtig erklärt wurde." Der Rat habe aber bereits Stellung genommen. "Wir sehen keine Gefahren für die Vorratsdatenspeicherung", so Pilnacek.

Die parlamentarische Anfrage, die das Liberale Forum bezüglich der Vorratsdatenspeicherung an Justizministerin Maria Berger [SPÖ] gestellt habe, sei mittlerweile bereits beantwortet worden und werde demnächst auf der Website des Parlaments veröffentlicht.





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